Gesetze & Vorgaben

Gesetze & Vorgaben für Tisch- und Tafelgeschirre

 

Die Europäische Union und eine Vielzahl von Ämtern und Behörden haben in den vergangenen 30 Jahren "Geschirr" aus dem rechtsfreien Raum enthoben und mit einer Vielzahl von Vorschriften und Auflagen belegt. Wir erläutern in diesem Absatz und den nachfolgenden Seiten die für den gewerblichen Gebrauch wichtigen Voraussetzungen und Vorschriften für den europäischen Wirtschaftsraum. 

 

 

Definition der Rohstoffe

Zur Unterscheidung der verschiedenen Qualitäten von Porzellan und Keramik gibt es nur zollrechtliche Definitionen, die z.T. von denen der Materialwissenschaft erheblich abweichen. Die Rohstoffeigenschaften können nach DIN EN-1900 freiwillig gekennzeichnet werden.

Klassifizierung der Arten Nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine zollrechtliche Gruppierung der kermischen Arten erfolgt gemäß DIN EN-679/72.

Definition der Brenntemperaturen

Nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Maßhaltigkeit

Bei gelehrter Ware durch DIN-66072 geregelt.

Farbtoleranzen

Nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Oberflächenhärte

Nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine freiwillige Kennzeichnung kann nach DIN EN-15771 erfolgen.

Porosität Nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine freiwillige Kennzeichnung kann auf Basis der DIN EN-623-2 erfolgen.
Absorption Nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine freiwillige Kennzeichnung kann auf Basis der DIN EN-1217 erfolgen.
Transparenz Nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine freiwillige Kennzeichnung kann nach Norm DIN EN-1184 erfolgen.

Kantenschlagfestigkeit

Nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine freiwillige Kennzeichnung kann nach Festlegung Ceram PT32 und DIN EN-12980 erfolgen.

Lebensmitteleignung

Gesetzlich geregelt durch die LFGB (Europa) und FDA (USA & Canada). Prüfverfahren nach DIN 10955 2004-06, sowie DIN  ISO 4531-2-2015

Füllstriche & Eichung

Gesetzlich geregelt durch das Eichgesetz.

Spülmaschinenfestigkeit

Nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine freiwillige Kennzeichnung kann nach DIN-EN-12875-1 / 2002-03 erfolgen. Die Einhaltung der Normen DIN EN-12875-2, DIN EN-12875-3 und DIN EN-12875-4 sind Voraussetzungen für das Prüfverfahren.

Spülmaschinenhaltbarkeit

Nicht gesetzlich vorgeschriebenEine freiwillige Kennzeichnung erfolgt unter Angabe der zugesicherten Spülgänge.

Haarrissbeständigkeit

Nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine freiwillige Kennzeichnung kann nach DIN EN-13258 erfolgen.

Mikrowelleneignung

Nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine freiwillige Kennzeichnung kann nach DIN EN-15284 erfolgen.

Metalllässigkeit

Nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine freiwillige Kennzeichnung kann nach DIN EN-1388-1 erfolgen.

Ofenfestigkeit

Nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine freiwillige Kennzeichnung kann nach DIN EN-13834 erfolgen.

Temperaturbeständigkeit

Nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine freiwillige Kennzeichnung kann nach Norm DIN EN-1183 erfolgen.

Produkthaftung

Gesetzlich geregelt durch das Produkthaftungsgesetz (ProdhaftG).

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