Verpackungsverordnung

Verpackungsverordnung

Mit der 5. Novelle der Verpackungsverordnung (VerpackV) gilt seit dem 1. Januar 2009 für alle Erstinverkehrbringer (also auch für Hersteller, die im Ausland produzieren lassen), für mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, die Pflicht zur Beteiligung an einem oder mehreren Dualen Systemen. Unterbleibt diese Beteiligung, drohen empfindliche Bußgelder. Zudem sieht die Verordnung ein Verbot des Inverkehrbringens von Waren mit nicht-lizenzierten Verkaufsverpackungen vor. Daher haben wir eine Hersteller-Vereinbarung mit dem Unternehmen BellandVision GmbH zur Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungspflichten getroffen.

Nicht betroffen hiervon sind die klassischen B2B-Geschäfte, bei denen unsere Geschäftspartner unsere Verpackungen weiterverwenden, als Altpapier verkaufen oder anderweitig verwerten. Sofern die Verpackungen also nicht dem üblichen Abfallkreislauf (Müllabfuhr) zugeführt werden, ändert sich nichts, soweit uns dies durch eine verbindliche Eigenauskunft bestätigt wird.

Gewerbliche Endverbraucher (Hotels, Restaurants, Kantinen und Krankenhäuser) führen i.d.R. die Transportverpackungen der betrieblichen Entsorgung zu. Wir behalten uns vor, dies nach Aufforderung durch die Behörden in Einzelfällen durch einen Nachweis zu belegen.

Seit dem 01.01.2009 ist die Kennzeichnung der Verpackung mit dem „Grünen Punkt“ - bzw. einem entsprechenden Recyclingzeichen - nicht mehr vorgeschrieben. Daher verzichten wir auf eine entsprechende Kennzeichnung. Das international übliche Papierrecyclingzeichen behalten wir selbstverständlich bei.

Unsere Lizenzierung wird durch die Firma BellandVision GmbH erfüllt und unsere Lizenzierungsnummer lautet 14149.

Sofern Sie selbst entsorgen, bitten wir Sie, uns nachfolgende Erklärung (Link hier) auszufertigen und unterschrieben an uns zurückzusenden.

 


Verpackungsgesetz ab 01.01.2019 (VerpackG)

Mit dem am 12.07.2017 beschlossenen Verpackungsgesetz soll das Thema Verpackungsmüll, Inverkehrbringung von Verpackungen, Beteiligung an einem Dualen System und Recycling insgesamt mehr Transparenz erfahren. Das Verpackungsgesetz verpflichtet Hersteller nach wie vor, die in Verkehr gebrachten Verpackungen zu lizenzieren und sich an einem dualen System zu beteiligen. Um die hohe Zahl an Trittbrettfahrern zu verringern, die dieser gesetzlichen Verpflichtung bisher nicht nachgekommen sind und damit einerseits Kosten gespart und zugleich für ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen lizenzierter und tatsächlich in Umlauf gebrachter Verpackungsmenge gesorgt haben, ist jeder Hersteller verpflichtet, sich im öffentlichen Verpackungsregister (LUCID) zu registrieren. Erfolgt diese Registrierung, die wiederum an eine Beteiligung an einem Dualen System geknüpft ist, nicht, sind seit dem 01.01.2019 Bußgelder bis 200.000 € sowie ein automatisches Vertriebsverbot von Verpackungen die Konsequenz.

Holst Porzellan ist unter der Nummer DE1045402765547 registriert.

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