Garantien

 

Unterschied von Gewährleistung und Garantie

Der Begriff "Gewährleistung" stammt aus dem Kaufrecht und unterscheidet sich in seiner rechtlichen Bedeutung innerhalb der europäischen Union erheblich von dem der "Garantie". Die Gewährleistung umfasst die Haftung für Sach- und Rechtsmängel und stellt ein Schuldrecht als Mängelbürgschaft dar. Im Gegensatz zur Garantie bezieht sich die Gewährleistung auf den gesetzlich vorgeschriebenen Anspruch des Verbrauchers gegen Verkäufer.

Die Garantie umfasst eine freiwillige Haftungserklärung für zugesicherten Eigenschaften, die sich i.d.R. auch auf den Gebrauch oder einen Nutzungsumfang beziehen. In den meisten Fällen fließen Garantie und Produkthaftung ineinander und werden vom Hersteller bzw. Inverkehrbringer eines Produktes ausgesprochen.

In der Europäischen Union bestimmt die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (EU-99/44) einheitliche Mindeststandards für die Gewährleistung beim gewerblichen Verkauf an private Endverbraucher. Insbesondere darf die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Lieferung nicht unterschreiten. Innerhalb der ersten sechs Monate muss die Beweislast in der Regel beim Verkäufer liegen.


Rechtliche Stellung einer Herstellergarantie 

Eine Herstellergarantie ist ein selbständiger eigenständiger Garantievertrag mit dem Hersteller bzw. Inverkehrbringer einer Ware. Eine solche Garantie greift nicht durch eine allgemeine Werbeaussage oder Kataloghaftung, sie muss beim Kauf durch eine Garantiekarte bzw. durch einen ausgehändigten Garantievertrag erklärt werden. In einem solchen Garantievertrag sind die Voraussetzungen eines Garantieanspruches genau zu definieren. Eine Herstellergarantie wird nach EU-Schuldrecht automatisch übertragen, wenn das Produkt an eine andere Person verkauft wird, wie z.B. über Ebay und andere Portale. Ob der Ausschluss einer solchen Garantieübertragung über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Garantievertrag an sich rechtlichen Bestand hat, würdigen die Gerichte in Abhängigkeit der Umstände.


Rechtliche Stellung einer Kantenschlag-Garantie 

Eine der natürlichen Materialeigenschaft von Porzellan und keramischen Geschirren besteht in der Labilität, dass es bei starker mechanischer Last - bei Schlag und Fall - bricht bzw. brechen kann. Insbesondere Wiederverkäufern (Händlern) und gewerblichen Kunden (Hotels, Restaurants, Catering) sind diese nachteiligen Eigenschaften von keramischen Geschirren bekannt, bzw. wird ihnen das Wissen um diese Eigenschaften von den zuständigen Gerichten unterstellt. 

Das Bewerben von Porzellan oder keramischen Geschirren mit einer Kantenschlag-Garantie erfolgt ausschließlich, um für die angebotene Ware in besonderem Maße Vertrauen zu erwecken und somit den Vertragsschluss gegenüber anderen Herstellern - ohne eine solche Garantie - zu begünstigen. 


 

Im Zweifel haftet der Verkäufer für den Hersteller

Sofern ein Verkäufer (Händler) mit einer Kantenschlag- oder Bruchgarantie bei seinen Kunden wirbt - z.B. durch Katalogweitergabe -, so können sich etwaige Ansprüche gegen den Hersteller gem. § 311 (3) BGB auch auf den Verkäufer übertragen, sofern der Hersteller seiner Garantiehaftung nicht nachkommt bzw. aufgrund von Insolvenz oder Liquidation dazu nicht mehr in der Lage ist. 


Garantien auf Porzellan - ohne rechtlichen und praktischen Bestand 

Auf unserer Seite Warenkunde - Kauf und Gebrauch haben wir einige gängige Ausschlussbedingungen solcher Garantieerklärungen für Porzellan -  wie die der Kantenschlag-Resistenz - aus dem Kleingedruckten offengelegt. Aufgrund der rechtlichen Stellung einer Herstellergarantie (s.o.) und den Ausschlussbedingungen sind unserer Einschätzung nach alle derzeitigen Herstellergarantien für eine Bruchresistenz oder Kantenschlagfestigkeit von Porzellan und keramischen Geschirren ohne jeglichen rechtlichen Bestand und stellen für den Verkäufer ein Risiko dar. 

Abgesehen davon ermangelt es einer praktischen Handhabung.  

 

Der Endverbraucher muss sich beim Hersteller innerhalb einer festgelegten Frist eigenständig registrieren und diesem sogar eine Kopie der Handelsrechnung des Verkäufers einreichen. Davon abgesehen, dass diese Handhabung datenschutzrechtlich mehr als bedenklich ist, erhält der Hersteller auf diesem Weg Einblick in die Kalkulation seiner Handelspartner und gratis dazu die gesamten Kundendaten. Für jeden Händler sind solche Garantiebedingungen die freiwillige Selbstaufgabe der eigenen Vertriebskompetenz


Keine unseriösen Garantien von Holst Porzellan

Holst Porzellan lobt die Qualität und vor allem die Haltbarkeit des "High-Alumina-Porzellans" in der Kombination "physische Resistenz" und "Härte" in besonderer Weise aus. Wir könnten 10 Jahre und mehr Kantenschlag-Haltbarkeitsgarantien bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch aussprechen. Das tun wir aber nicht, weil es unredlich, unrentabel, rechtlich unwirksam und praktisch kaum durchführbar ist. 

Natürlich tragen wir die vollumfängliche Gewährleistung für unsere Produkte! Aber jeder unserer Endanwender weiß, dass Porzellan kaputt geht, wenn man es hinwirft oder stark gegeneinanderschlägt. Keiner unserer aufgeklärten Händler möchte uns freiwillig die Daten seiner Endkunden nebst Preise für unser Porzellan einsenden. Keiner möchte für einen kaputten Teller unterhalb von 20 Euro ein Päckchen packen, Fragebogen ausfüllen und im Zweifel aufwändige Korrespondenzen führen, damit es hinterher heißt: "Die Beschädigung ist auf unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen".   

Übrigens: Die meisten solcher sogenannten "Garantieerklärungen" sind Geschirren gewidmet, die nicht aus echtem Porzellan hergestellt sind.

Echtes Porzellan braucht solche Werbeaussagen nicht! 

 

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