2024 - GPSR Produktsicherheitsverordnung
GPSR - Striptease des Handels
Im Verlauf der letzten 27 Jahre - seitdem wir unsere eigene Porzellanmarke betreiben - haben wir uns schon so manchen fragwürdigen und arbeitsreichen Gesetzen und Verordnungen anpassen müssen. Die Liste ist lang und inzwischen nicht mehr überschaubar. Schon bei der Benennung der wichtigsten Regelungen wird einem schwindelig: HGB, BGB, BUrlG, GG, MiLoG, BetrVG; UrhG, DSGVO, IfSG, GebrMG; AWG, AVW; ProdSG, ProdHaftG; BedGgstV, LFGB, FDA, DGUV, UVV, UVV, BGBI, GewO, AVW. Eigentlich könnte man unseren Endkunden auch sagen
"...das Porzellan ist umsonst - Sie zahlen nur den Preis für die Verkehrsfähigkeit dieser Ware im Europäischen Wirtschaftsraum..."
Was die Gesetzesgeber aber dieser Tage mit der "GPSR" - der Produktsicherheitsverordnung auf den Weg gebracht haben, entspricht unseres Erachtens einem kompletten Striptease des Handels und einer Entblößung jeglicher Alleinstellung. Vielleicht kein Zufall, dass die Einführung dieser neuen Verordnung auf Freitag den 13. fällt. Für den Handel jedenfalls ein wirklich schwarzer Freitag! Ohne Anspruch auf eine juristische Verbindlichkeit geben wir in diesen Info-News wieder, was wir aus dem neuen GPSR verstanden und umgesetzt haben.
Das Holst Porzellan
Die Holst Porzellan GmbH erklärt sich in Bezug auf die Verkehrsfähikeit Ihrer Produkte als Hersteller und übernimmt vollumfänglich die damit verbundene Herstellerhaftung. Das gesamte Sortiment von Holst Porzellan - außer den im Rahmen des OEM-Service hergestellten Produkte für Fremdmarken - entspricht in vollem Umfang den bestehenden Gesetzen und Verordnungen, insbesondere nach BedGgstV, LFGB, FDA und UVV. Alle Artikel tragen den eingetragenen Markennamen "Holst Porzellan/Germany" als Produktkennzeichnung und sind somit rückverfolgbar. Regelmäßige labortechnische Untersuchungen stellen die Verkehrsfähigkeit unserer Ware nach BedGgstV, LFGB und FDA sicher und sind in der internen Dokumentation im Hinblick auf rückverfolgbare Chargenzuordnungen entsprechend katalogisiert. Mit Beginn der Produktionen im August 2024 haben wir schon damit begonnen, die Produktkennzeichnung nach der am 13.12.2024 in Kraft tretenden GPSR (Produktsicherheitsverordnung) auf unseren Artikeln insofern anzupassen, als das wir zusätzlich unsere Email-Adresse auf dem Stück-Etikett mit angeben und so eine Erreichbarkeit gewährleisten.
Als Risikobeauftragte für diese Produkte erklären wir stellvertretend für den gesamtverantwortlichen Geschäftsführer Frau Daniela Bögeholz, anzusprechen unter der genannten E-Mail-Adresse office@holst-porzellan.de.
Alle Artikel unserer Lagerkollektion sind eindeutig mit einer GTIN (Global Trade Number) über einen EAN-13 Code auf dem Artikeletikett als kleinst handelbare Abgabemenge gekennzeichnet. Set-Boxen, Setkartons sowie Masterboxen tragen ebenfalls jeweils einen eigenen EAN-Code. Über gut indexierte Suchmaschinen wie z.B. Google oder Bing, oder über die Suchseite https://www.ean-suche.de sind unsere Produkte auch außerhalb unseres Markennamens und Artikelnummer einfach zu finden. Ab dem 20. Januar 2025 wird auch jeder Artikel über die Eingabe der EAN-Nummer auf unserer Homepage auffindbar.
Die Produktverpackungen von Holst Porzellan/Germany sind als systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei Lucid (Zentrale Stelle Deutsches Verpackungsregister) angemeldet und registriert. Außerhalb des Gesellschaftskapitals sind wir im Rahmen haftungspflichtiger Ansprüche Dritter bis zu einer Höhe von 3 Millionen Euro je Einzelfall versichert.
Mit Erfüllung dieser Vorgaben und Vorschriften stellt die Holst Porzellan GmbH eine Verkehrsfähigkeit ihrer Ware sicher, die in vollem Umfang einen ungestörten Verkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, sowie der Schweiz, den Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens sicherstellt.
Wiederverkauf von Waren
Entgegen den oben genannten Gesetzen ProdSG, ProdHaftG; BedGgstV, LFGB, FDA, und UVV, die den Wiederverkäufer nicht unmittelbar direkt berühren, trifft das neue GPSR die den Herstellern nachfolgenden Handelsunternehmen aus unserer Sicht sehr hart. Mit dem GPSR muss ein jeder Händler seine kompletten Bezugsquellen veröffentlichen und schafft so nicht nur für den "schutzwürdigen Kunden" Transparenz, sondern leistet auch gleichermaßen gegenüber Wettbewerbern und Marktteilnehmern einen vollständigen Striptease über seine Lieferquellen.
Schon seit vielen Jahren versuchen sich Händlergruppen mit sog. Eigenmarken aus der Transparenz des Marktes abzuheben. Die wohl ältesten solcher Händler-eigener Marken waren "Boehringer, "Eugast" und "Korsukewitz Berlin". Aktuell bevorzugen vor allem Versandhändler wie Luchs (Einhorn, Pagenau, Parker's Choice und ana Porcelasin), Cent (Cent), Lusini (Pulsiva, Vega) ihre Eigenmarken. Aber auch der Brachenprimus bhs-tabletop AG (ehemalig Hutschenreuther AG) tarnt hinter den Marken "Playground" (China) und "Heart & Soul" (Türkei) die Waren Dritter Produzenten, die gleich oder ähnlich aus den gleichen Quellen erheblich billiger angeboten werden. Weitaus schlimmer in diesem Fall, dass Vitreous China immer noch von bhs-Tabletop und deren Handelspartnern den Endverbrauchern als Porzellan (Gastro-Porzellan) verkauft werden, obwohl wir dies bereits gegenüber den Anwälten der bhs-tabletop AG als rechtswidrig schriftlich gerügt haben.
All diesen Anbietern und vor allem deren Wiederverkäufern wird durch die GPSR das Leben sicher nicht leichter gemacht!
Was unsere Händler ab Dezember 2024 beachten müssen
Den gesamten Gesetzestext können Sie sich hier von unserer Internetseite direkt laden <<DE>> <<EN>> <<ES>> <<FR>> und sich in den Vorgaben und Anforderungen selbst belesen. Die aus unserer Sicht für unsere Händler und Wiederverkäufer wichtigsten Details haben wir hier für sie zusammengetragen. Jeder werblich erscheinende, oder offensichtlich käuflich zu erwerbende Artikel muss sowohl auf dem Artikel selbst, als auch auf allen Werbeträgern folgendes enthalten.
1. Angabe von Name oder Marke, Anschrift und elektronischer Adresse (E-Mail oder URL) des Produkt-Herstellers. In unserem Fall nutzen Sie bitte folgende Adresse bzw. folgenden Link: https://holst-porzellan.com/gpsr. Zunächst aus unserem Impressum generiert, werden wir diese Seite bei Bedarf neuen oder veränderten Ansprüchen nach dem GPSR anpassen.
2. Angabe von Name, Postanschrift und elektronischer Adresse (E-Mail oder URL) der verantwortlichen Person für das Produkt in der EU (sofern Produkt-Hersteller nicht in der EU ansässig). In unserem Fall ist der Bedarf dieser Regelung mit dem zu 1 genannten Link abgedeckt.
3. Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produkt-Identifikatoren (z.B. Artikel-, Serien- oder Chargennummer). In unserem Fall ist der Bedarf dieser Regelung mit der Benennung der Artikelnummer und der Stück-EAN, sowie einer einfachen Produktabbildung (kann von unserer Homepage heruntergeladen werden) abgedeckt.
4. Angabe von Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen. In unserem Fall empfehlen wir dem Handel, eine eigene Informationsseite mit entsprechenden Angaben zu erstellen. Diese Pflicht aus dem GPSR ist nicht neu und wird bereits so unter der Produktsicherheitsrichtlinie, im deutschen Produktsicherheitsgesetz (ProdSiG) umgesetzt. Die GPSR enthält derzeit keine neuen Definition der Begriffe Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, sondern erwähnt diese bloß im Zusammenhang mit der Kennzeichnungspflicht von Produkten und von Produktangeboten im Internet und im Fernabsatz. Als Warnhinweise sind Informationen über (bestimmte) Gefahren zu verstehen, die bei Verwendung eines Produktes oder in sonstigem Zusammenhang mit einem Produkt bestehen oder entstehen könnten. Aktuell lassen wir prüfen, ob die bisherigen Angaben zu unseren Produkten ausreichen und werden im Zweifel sehr schnell einen entsprechenden Textblock am Artikel umsetzen.
Übergangsfristen
Ab dem Stichtag 13.12.2024 gelten die neuen Kennzeichnungsvorgaben nach Art. 19 GPSR im Onlinehandel und Fernabsatz. In der Übergangsvorschrift des Art. 51 GPSR heißt es: "... Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen auf dem Markt von unter die Richtlinie 2001/95/EG fallenden Produkten nicht behindern, die mit jener Richtlinie konform sind und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden....“. Wir entnehmen daraus, dass vor dem 13.12.2024 in Verkehr gebrachte Artikel die dem ProdSG entsprechen noch nicht unter die GPSR-Richtlinien fallen.
Wie unsere Wiederverkäufer diese Regelung interpretieren, liegt nicht in unserem Empfehlungsrahmen. Alle unsere Händler haben jedenfalls nachweislich über die Holst Porzellan Kollektion 2025 unser Angebot am 14.11.2024 (bestehend aus Lagerwaren mit Reichweiten bis zu 10 Jahren) - also vor dem Stichtag 13.12.2024 - erhalten! Sprich, die körperliche und werbliche Inverkehrbringung dieser Produkte ist nach unserem Verständnis vor dem 13.12.2024 erfolgt.
und zum guten Schluss ....
... wenn Sie liebe Händler damit fertig sind und die vollständige Offenbarung Ihrer Lieferanten also Ihren Striptease geleistet haben, dann dürfen Sie sich in 2025 mit dem neuen BFSG beschäftigen und ihre Internetseiten nach den neuen Regularien der Europäischen Union barrierefrei umgestalten.
Viel Spaß!